General Terms and Conditions - Swisspearl
Swisspearl_PatinaOriginalNXT_Campagne_1440x622px_2024_Image_1.jpg
Patina NXT - The Refined Range

Von der Natur inspiriert.

Eine Fassade ist mehr als nur die Hülle eines Bauwerks – sie ist Ausdruck von Charakter und Vision. Patina NXT verleiht diesem Ausdruck eine neue Dimension. 

Erfahren Sie mehr
Liefer- und Zahlungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr zwischen unserem Unternehmen und unseren Abnehmern. Soweit nicht zwischen unserem Unternehmen und unseren Abnehmern ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, findet das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung. Vertragssprache ist Deutsch.

1. Anwendung

Diese AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns - im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung - bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Unsere Angebote sind freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinbarungen werden von uns nur durch schriftliche Bestätigung bzw. mit Beginn der Übergabe der Ware verbindlich. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenden oder zu erteilenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Halten wir auf Veranlassung des Kunden Produktionskapazitäten vor und kommt es nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet der Kunde auch für den daraus entstehenden Schaden.

2. Lieferung

Erfüllungsort für die Lieferung ist das Herstellerwerk. Jede Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden, auch wenn wir eine frachtfreie Lieferung zugesagt haben. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen. Ist Lieferung an die Baustelle vereinbart, so werden befahrbare Anfuhrwege und unverzügliche Entladung durch den Abnehmer voraus gesetzt , andernfalls haftet er für entstandene Schäden und zusätzliche Aufwendungen. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind, oder der Besteller uns gegenüber mit einer anderen fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. Zugesagte Liefertermine werden bestmöglich eingehalten, sind aber nicht verbindlich. Lieferverzögerungen berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen. Bestellte Ware muss innerhalb von 14 Tagen ab vereinbartem Bereitstellungstermin abgenommen werden. Sollte der Kunde die Ware in diesem Zeitraum nicht abrufen, so steht es uns frei, ohne Nachfristsetzung die Bestellung zu stornieren und über die Ware zu verfügen. Für stornierte Bestellungen kann eine Stornogebühr in Höhe von 50% des Kaufpreises verrechnet werden. 

Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einen für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer und soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass Ersatz des etwaigen Schadens verlangt werden kann, wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug ist. 

Werden uns Tatsachen oder Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Scheck- oder Wechselprotest, Schließung der Geschäftsräume, Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen, maßgebliche Verschlechterung des Firmen- Kreditratings), sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen. Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen. Eine Haftung für Schäden, die aus Nichtbeachten der Lagerungshinweise oder einer Be- oder Verarbeitung entgegen den Regeln der entsprechenden gültigen Normen und Vorschriften und unseren Verlegehinweisen entstehen, bleibt in jedem Fall ausgeschlossen. Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden, die wir schriftlich anerkannt haben. Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen zurückgenommen, sofern der Abnehmer sie anliefert

3. Gewährleistung

Unsere Erzeugnisse sind güteüberwacht. Muster oder Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen. Fertigungs- und materialbedingte Abweichungen oder Veränderungen wie z.B. Kalkausblühungen, Unterschiede und Veränderungen in Farbton und/oder im Farbglanz stellen ebenso wenig einen Mangel dar wie Abweichungen oder Toleranzen im Rahmen des Produktdatenblattes oder einbezogener DIN-Normen. Normale Abnutzung und Verwitterung stellen keinen Mangel dar. Bei farbgleichen Nachbestellungen für ein Objekt muss immer die Auftragsnummer/ Chargennummer des vorhergehenden Auftrages angegeben werden. Ansprüche wegen Farbabweichungen, bedingt durch die genannten Ursachen, können nicht geltend gemacht werden. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu erfolgen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistung zu melden und schriftlich geltend zu machen. In jedem Falle ist uns Gelegenheit zu geben, den Schaden selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu, soweit nicht der Kunde uns darlegt, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremd beauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Erzeugnisse können wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Für diejenigen Waren, die wir unsererseits von Zulieferern bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 

4. Haftung

a) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. 

b) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit - jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparter Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt, gerade den Kunden gegen solche Schäden abzusichern. 

c) Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse in den Punkten a) und b) gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. 

d) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für angestellte Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 

e) Für unseren Kunden im Rahmen der Geschäftsabwicklung zugefügte Schäden haften wir im Höchstmaß des bei uns bestellten Auftragswertes und nur bei eigenem groben Verschulden der für uns tätigen Erfüllungsgehilfen, ausgenommen Personenschäden, für welche wir bereits bei leichter Fahrlässigkeit haften. Der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und Schaden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten. 

5. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich ab Werk, und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug am Sitz unseres Unternehmens zahlbar. Kostenvoranschläge werden, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird, ohne Gewährleistung für ihre Richtigkeit erstellt. Sonstige Kosten wie Zustellpauschale, Abladegebühr, etc. laut Preisliste werden gesondert in Rechnung gestellt. Skonto und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung. EWLH: Wechsel- oder Schecks werden nur nach gesonderter Vereinbarung übernommen. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das Gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. Im Falle des Zahlungsverzugs können wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - die banküblichen Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir - nach unserer Wahl - berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld uns überlassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Sicherungsrechte

a) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum des Verkäufers. 

b) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. 

c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert. 

d) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6.f auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen. 

e) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. 

f) * Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaige Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. * Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seiner Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes/Gebäudes in Höhe der Fakturenwerte der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. * Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. 

g) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. 

h) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. 

i) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. 

j) Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. 

k) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer und hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hier- mit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. 

l) Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z. B. Wechselhaftung), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

7. Beratung

a) Die Beratung erfolgt auf Basis unserer heutigen Erkenntnisse und bezieht sich auf normale Fälle, wie sie in der Praxis häufig vorkommen. Hinweise, Vorschläge und Beispiele in unseren Publikationen erfolgen entsprechend ohne Gewähr in der Regel auch ohne Berücksichtigung außerordentlicher mechanischer oder chemischer Beanspruchung. Es ist Aufgabe der Planer und Verarbeiter, alle Einflüsse angemessen zu berücksichtigen, unsere Angaben sinngemäß anzuwenden und nötigenfalls regelmäßige Kontrollen anzuordnen. 

b) Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten - auch auszugsweise - nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

8. Schlussbestimmungen

a) Gerichtsstand - auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse - ist der Sitz unserer Firma. 

b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. 

c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regeln dadurch nicht berührt werden.